Dkfm. Anatoliy Matviychuk
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Seit Jahresbeginn 2026 gelten in Österreich für viele Personen neue Zuverdienstgrenzen und Regelungen bei Nebenjobs, die man unbedingt beachten muss. Einige müssen auch Kürzungen hinnehmen. Das betrifft neben Pensionisten vor allem auch Arbeitslose. Aufgrund der Sparmaßnahmen zur Sanierung des Budgetdefizits ändert sich auch beim Zuverdienst für viele Menschen in Österreich im neuen Jahr einiges.
Das betrifft nicht nur BezieherInnen von AMS-Leistungen, wie dem Arbeitslosengeld oder der Notstandshilfe, sondern auch PensionistInnen und Familien. Für viele PensionistInnen entfällt etwa eine Sonderregel, die im Vorjahr zusätzliche Entlastung gebracht hat.
Pensionsbezug
Pensionistinnen und Pensionisten können zusätzlich zu ihrer Alters Pension auch im Jahr 2026 unbegrenzt dazuverdienen. Der Zuverdienst verringert die Pensionshöhe nicht. Unverändert bleibt die Pensionshöhe dann, wenn innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro pro Monat als Nebeneinkommen verdient wird. Im Falle einer Frühpension oder Korridorpension liegt die generelle Zuverdienstgrenze auch im Jahr 2026 bei 551,10 Euro monatlich. Liegt der Nebenverdienst darüber, entfällt der Pensionsbezug.
Hintergrund ist, dass die Geringfügigkeitsgrenze trotz Aufwertungszahl von 1,073 für das Jahr 2026 nicht angehoben wird und somit, wie auch 2025, bei 551,10 Euro pro Monat liegt.
Ende der Sonderregelung - Entlastung sinkt
Für Pensionen galt zudem in den Jahren 2024 und 2025 eine befristete Sonderregelung als Anreiz für das Weiterarbeiten während der Alterspension: Wer während der Pension dazuverdient hat, konnte von bis zu 112,98 Euro monatlich extra profitieren. Konkret wurde der Beitragsteil, der in der Pensionsversicherung auf die versicherte Pension entfiel, vom Bund übernommen - also bis zu 10,25 Prozent der doppelten Geringfügigkeitsgrenze. Das entsprach also einer zusätzlichen Entlastung von bis zu 1.355 Euro jährlich, da Sonderzahlungen weiterhin abgerechnet wurden. Diese Regelung entfällt im Jahr 2026 und gilt daher nicht mehr.
Ab 2027 soll ein neuer steuerlicher Freibetrag von bis zu 15.000 Euro pro Kalenderjahr eingeführt werden, um PensionistInnen mit Zuverdienst steuerlich zu entlasten.
Reform von Zuverdienst für Arbeitslose
Die bis Ende 2025 generelle Zuverdienstgrenze für Arbeitslose und BezieherInnen von Notstandshilfe in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro pro Monat entfällt in 2026 für viele, beim AMS gemeldete Personen.
Seit 2026 wird ein Zuverdienst während des Bezuges von Leistungen des AMS eingeschränkt. So können nur noch folgende Personen im Ausmaß der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen:
• Wer mindestens 26 Wochen neben der vollversicherten Hauptbeschäftigung durchgehend einer geringfügigen Nebentätigkeit nachging und diese nach dem Ende des Hauptjobs weiterführt.
• Wer nach einer mindestens 52 Wochen andauernden Krankheit oder Reha ins Arbeitsleben zurückkehren möchte, kann begrenzt auf maximal 26 Wochen eine geringfügige Tätigkeit annehmen.
• Wer als Langzeitarbeitsloser mit mindestens 365 Tagen Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Anschluss für maximal 26 Wochen einer geringfügigen Tätigkeit nachgeht.
• Wer älter als 50 Jahre alt ist oder einen Behindertenstatus hat und mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, kann eine geringfügige Tätigkeit annehmen ohne Leistungsansprüche zu verlieren.
• Dauert eine AMS-Maßnahme länger als vier Monate an und umfasst mehr als 25 Wochenstunden, so darf man währenddessen auch einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen (Beispiel: Pflegestipendium).
• Bei einem Fachkräftestipendium darf man dazuverdienen, wenn die Ausbildung weniger als 25 Wochenstunden umfasst.
Kinderbetreuungsgeld
Wird beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Stand 2025 und 2026) überschritten, muss nur der Betrag über dieser Grenze vom Kinderbetreuungsgeld bzw. Karenzgeld zurückbezahlt werden. Die Höhe für das Jahr 2026 wird aufgrund der ausgesetzen Valorisierung der Familienleistungen ebenfalls bei 8.600 Euro pro Jahr liegen. Während der Karenz können grundsätzlich weiterhin im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bis zu 551,10 monatlich dazuverdient werden.
Kinderbetreuungsgeld
Wird beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.600 Euro (Stand 2025 und 2026) überschritten, muss nur der Betrag über dieser Grenze vom Kinderbetreuungsgeld bzw. Karenzgeld zurückbezahlt werden. Die Höhe für das Jahr 2026 wird aufgrund der ausgesetzen Valorisierung der Familienleistungen ebenfalls bei 8.600 Euro pro Jahr liegen. Während der Karenz können grundsätzlich weiterhin im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bis zu 551,10 monatlich dazuverdient werden.
Zuverdient für Studienbeihilfe und Familienbeihilfe
Nachdem aufgrund der Sparmaßnahmen zur Sanierung des Budgetdefizits im kommenden Jahr die Familienleistungen - also etwa die Familienbeihilfe - nicht angehoben wird, bleibt auch die Zuverdienstgrenze dafür gleich. Ab 01. Januar 2026 gilt somit auch eine Zuverdienstgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe von 17.212 Euro brutto pro Jahr.
Im Bundesgesetzblatt heißt es dazu: "Übersteigt das zu versteuernde Einkommen eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 17.212 Euro, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 17.212 Euro übersteigenden Betrag."
06/03/2026
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